Ein Zuschuss für Stehpulte wird im Regelfall von allen Krankenkassen gewährt, wenn formelle Bedingungen eingehalten werden. Ob es sich dabei um Pauschalen oder individuelle Zuschüsse handelt, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Grundvoraussetzungen für die Antragstellung

Das Stehpult darf nicht hauptmäßig privaten, sondern nur beruflichen Zwecken – im Fachjargon “Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit” genannt – dienen. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die berufliche Tätigkeit zum Großteil im Sitzen ausgeübt wurde, woraus jedoch Gesundheitsprobleme resultierten. Der Zuschuss für Stehpulte ist zudem an eine fachärztliche, medizinische Begründung eines Orthopäden gebunden.

Verschiedene Stufen medizinischer Notwendigkeit

Ein Stehpult wird bezuschusst, wenn die Beschwerden bereits so groß sind, dass eine Operation (z.B. Bandscheiben) oder eine Reha-Maßnahme notwendig war. Chronische Rückenbeschwerden mit einmaliger oder gar wiederholter Arbeitsunfähigkeit sind dafür ein klares Indiz.

Der Zuschuss für ein Stehpult kann aber von Krankenkassen auch schon dann gezahlt werden, wenn mit fachärztlicher Begründung in naher Zukunft eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit droht und es somit sinnvoll erscheint, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Abhängig von der Krankheitsvorgeschichte des Antragstellers kann ein Stehpult also entweder als Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation oder zur gesundheitlichen Prävention bezuschusst werden.

Formelle Kriterien bei der Antragstellung zum Zuschuss für Stehpulte

Es ist ganz wichtig, einen Antrag immer vor der Anschaffung eines Stehpultes zu stellen. Hat man sich bereits vor der Antragstellung auf eigene Kosten eines gekauft, werden die Krankenkassen im Normalfall keinen Zuschuss gewähren.

Als formales Kriterium muss vom Arbeitgeber eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt werden, aus der klar hervorgeht, dass ein Großteil der Arbeit im Sitzen erledigt wird, aber auch ohne Probleme im Stehen erledigt werden kann, weil es sich beispielsweise um Büro- und Schreibarbeiten handelt.

Des Weiteren darf auf keinen Fall das Attest eines anerkannten orthopädischen Facharztes fehlen. Zusätzlich muss der Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers, am besten mit Prospekt und Anschreiben des Fachberaters, eingereicht werden.